top of page
  • AutorenbildSebastian Öhner

Tomatensaft, Sitzblockaden und Klimaaktivismus


Tomatensuppe, Kartoffelpüree oder Farbe sorgen eigentlich nur in den seltensten Fällen für mediale Aufregung und Schlagzeilen. Dennoch waren die nationalen und internationalen Medien voll davon. Grund dafür sind die Aktionen von Klimaaktivistinnen, die oft Teil der Gruppen „Letzte Generation“ oder „Extinction Rebellion“ sind. Diese sorgen auch neben dem eigentlichen Thema – die dringende Notwendigkeit effektiver Maßnahmen für den Klimaschutz – für viel Gesprächsstoff. Die Frage „Ist das eigentlich erlaubt?“ soll deswegen hier noch einmal genauer unter die Lupe genommen werden.


Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit: Botschaften verbreiten, aber wie?


Die Meinungsäußerungsfreiheit ist in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes festgelegt und steht in Österreich im Verfassungsrang. Verbrieft wird dadurch, das Recht die eigene Meinung öffentlich zu äußern und auch mit anderen darüber zu diskutieren. In diesem Sinne ist sie auch eng mit der Versammlungsfreiheit verbunden. Diese wurde bereits in einem anderen überzuckert-Artikel erklärt.


Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind als Grund- und Menschenrechte somit stark geschützt – sie gelten aber dennoch nicht uneingeschränkt. Dabei wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob in den spezifischen Fällen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtig ist. Wie bereits näher beleuchtet, ist, obwohl also grundsätzlich Meinungsfreiheit herrscht, nicht jede Beleidigung erlaubt.


Tomatensuppe, und weiter?


Bei Aktionen der Klimaativistinnen stellen sich verschiedene Rechtsfragen, die auch mit dem Umfang der oben genannten Freiheitsrechte in Zusammenhang stehen. Hierbei können mitunter Verwaltungsstrafen oder auch zivilrechtliche Schadenersatzpflichten entstehen. Oft werden die Aktionen in einen strafrechtlichen Kontext gebracht.


Beim Beschmieren von Gemälden ist zunächst an Sachbeschädigung zu denken. Nach § 125 des Strafgesetzbuches (StGB) ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn eine fremde Sache beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wird. Strafrechtlich relevant ist ein Tomatensuppenwurf also nur dann, wenn ein fremder Gegenstand (das Gemälde) dauerhaft beeinträchtigt wird. Lässt sich die Flüssigkeit dagegen leicht wegwischen, ist es keine strafbare Handlung.


Beim Festkleben auf Straßen zum Blockieren des Verkehrs kommt ebenso der Tatbestand einer Nötigung in Frage. Diese liegt nach § 105 StGB dann vor, wenn jemand eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Bekannt ist in diesem Zusammenhang unter anderem das „Zweite-Reihe-Urteil“ des deutschen Bundesgerichtshof (BGH). In diesem wurde festgehalten, dass die zweite Reihe an Autofahrerinnen durch eine Sitzblockade rechtswidrig genötigt werden, weil sie durch die vor ihnen stehenden Autos - und eben nicht durch sitzende Personen - am Weiterfahren gehindert werden.


Klimaaktivisten rechtfertigen ihre Protestaktionen zum einen damit, dass sie in Abwehr einer drohenden Gefahr – den Klimaschäden – handeln. Es ist nicht weit hergeholt, in diesem Zusammenhang an Notwehr zu denken. Zum anderen berufen sie sich in ihrer Rechtfertigung auch auf die Meinungsfreiheit. Hier stehen sich das öffentliche Interesse an der Aufmerksamkeit für den Klimaschutz und jenem am Erhalt des fließenden Verkehrs bzw der Gemälde gegenüber. Abzuwägen ist dabei unter anderem, ob die konkrete Aktion notwendig ist, um auf die dahinterstehenden Probleme aufmerksam zu machen.


Oft wird bei den Aktionen von Gruppen wie „Letzte Generation“ oder „Extinction Rebellion“ auch in Kauf genommen, (straf-)gesetzliche Übertretungen zu begehen. Gesprochen wird dabei von zivilem Ungehorsam.

Was bedeutet ziviler Ungehorsam?


Eine klare rechtliche Definition davon was unter zivilem Ungehorsam zu verstehen ist, gibt es nicht. Besonders in der Rechtsphilosophie wird der Begriff heiß diskutiert. Hier also ein kurzer Ausflug in diesen Bereich:


Der US-amerikanische Philosoph John Rawls definiert in seinem Werk „Theorie der Gerechtigkeit“ zivilen Ungehorsam als „öffentliche, gewaltlose, gewissensbestimmte, politisch gesetzwidrige Handlung, die zu einer Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik führen soll“. Um diesen zu rechtfertigen, müssen seiner Ansicht nach neben der Gewaltfreiheit und Verhältnismäßigkeit des Handelns auch eindeutige, schwere Ungerechtigkeiten vorliegen, bei denen die rechtlichen Wege weitgehend ausgeschöpft sind. Das Ziel sei, spezifische Probleme durch eine öffentlichkeitswirksame Aktion aufzuzeigen.


Zentrales Merkmal des zivilen Ungehorsams ist Rawls zufolge die Gewaltfreiheit. An das Prinzip des friedlichen Protests halten sich bislang auch die Klimaschutz-Organisationen, der Grundsatz findet sich zum Teil sogar in ihren Satzungen.


Kurz gesagt:

  • Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit steht nicht nur im Verfassungsrang, sondern auch in engem Zusammenhang mit den Aktionen der Klimaaktivistinnen.


  • Bei Aktionen wie Sitzblockaden oder dem Beschmieren von Gemälden sind strafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen. Als Rechtfertigungsgründe werden hier jedoch oft Notwehr oder die oben genannten Freiheitsrechte eingebracht.


  • Klimaaktivistinnen sehen in ihrem Handeln einen notwendigen zivilen Ungehorsam, mit dem sie durch gewaltfreies, aber öffentlichkeitswirksames Handeln auf strukturelle Probleme hinweisen wollen.

bottom of page